Kinder verboten (DIN EN ISO 7010)

Kinder verboten  (DIN EN ISO 7010)
ab 1,49 EUR
inkl. 19 % MwSt. zzgl. Versandkosten

- +
Größe:
Material:

Weitere Größen auf Anfrage

Lieferzeit:
2 Tage (Ausland abweichend)
Artikeldatenblatt:
Drucken
Merken:

Registriernummer:        ISO 7010-P036

Sicherheitsaussage:     Kinder verboten

Quelle:

DIN EN ISO 7010/A2:2014-05
EN ISO 7010:2012/A2:2014 (D)

 


Definition:

Ein Verbotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt.

Bildinhalt:

kleiner Junge und größeres Mädchen

Gefahr:

Bereiche, die für Kinder gefährlich sind

Verhalten, das erreicht werden soll, wenn die Aussage des Sicherheitszeichens verstanden wurde:

kein Zutritt von Kindern in einen gefährlichen Bereich

 

Anbringung:

Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem,
dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich)
am Anbringungsort ausreichend ist.

 

Mindestabmessungen, Erkennungsweite:

Die Größe der Sicherheitszeichen hängt von der erforderlichen Erkennungsweite ab,
also die Weite, aus der das Sicherheitszeichen noch erkannt werden muss. 

 

Farben:

Sicherheitsfarbe Weiß:      Kennfarbe DIN 5381-Weiß bzw. RAL 9003 Signalweiß
Sicherheitsfarbe Rot:         Kennfarbe DIN 5381-Rot bzw. RAL 3001 Signalrot
Sicherheitsfarbe Schwarz: Kennfarbe DIN 5381-Schwarz bzw. RAL 9004 Signalschwarz


Geometrische Form:

Verbotszeichen: kreisrund

 

Geltungsbereich:

National

Stand: 04.2016
 

Ihre Frage zum Produkt


Art der Anfrage:
Ihr Name:
Ihre E-Mail Adresse:
Ihre Anfrage oder Anmerkung:
Bitte beantworten Sie folgende Frage:
Welche Farbe hat die Sonne?
Ihre Antwort:

 

Wir verwenden Ihre hier eingegeben Daten um Ihre Fragen zu beantworten, zur Beratung, für die technische Administration und sofern später ein Vertrag geschlossen wird, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge. Rechtsgrundlage ist Art. 6 I (b) und (f) DSGVO.




Artikel 18 von 44 in dieser Kategorie